Statuten des Vereins Tredu Club
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Tredu Club – für regenerative Unternehmens- und Lebensführung“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf von den United Nations Organisation anerkannte Länder.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, setzt sich für eine regenerative Unternehmens- und Lebensführung seiner Mitglieder ein. Eine wesentliche Grundlage dazu bilden die Sustainable Development Goals. Durch Angebote und Aktivitäten in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Sport, Erhaltung und Weitergabe des kulturellen Erbes, ökologische Nachhaltigkeit, regeneratives Unternehmertum, soziale Inklusion und die Beseitigung von Diskriminierung und Rassismus sollen nachhaltige und ganzheitliche Ansätze zur Unternehmensführung und Lebensgestaltung geschaffen werden und sich die Mitglieder aktiv engagieren. Wir fördern aktiv die Vernetzung unserer Mitglieder.
Es wird bewusst die Zusammenarbeit und Kooperation mit ähnlichen Organisationen in Österreich und weltweit angestrebt.
Diese Tätigkeit ist gemeinnützig iSd §34 BAO.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen dem Vereinszweck entsprechende Vorträge, Versammlungen, Zusammenkünfte zur Pflegung eines regenerativen Lebensstils, Errichtung einer entsprechenden Fachbibliothek, Sammlung von Film und fotoreportagen, Abhaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen sowie Reisen, Förderung der Weiterbildung von Vereinsmitgliedern, Unterstützung von karitativen Veranstaltung und Veranstaltungen zur Erreichung der Sustainable Development Goals der UNO, Herausgabe von Informations- und Mitteilungsschriften.
(3) Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(4) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, nationale und supranationale sowie private Förderungen, Sponsoring, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Subventionen, Abhaltung von theoretischem und praktischem Unterricht in regenerativer Lebensweise, Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen, Veranstaltungen im Vereinsrahmen und diesen sprengen (Ehrungen), Zinserträge aus Wertanlagen.
(5) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 4 Diskriminierende Gewalt
Der Verein Tredu Club verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, sexualisierter oder seelischer Art ist. Seine Mitglieder verpflichten sich, die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer, ethischer und kultureller Herkunft, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung und sich entsprechend zu verhalten und ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben und so unter Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitlieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitlieder sind jene, die sich an der Vereinstätigkeit durch ein individuell vereinbartes Ausmaß beteiligen. Ehrenmitglieder sind jene, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen sein.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedszeit von außerordentlichen Mitgliedern ist individuell durch Vorstandsbeschluss festzulegen, maximal jedoch für die Dauer von einem Jahr.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfogt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und von außerordentlichen Mitgliedern durch Ablauf der vereinbarten Dauer der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann hinsichtlich eines Mitgliedes den Ausschluss aussprechen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Verzug ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Errichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Vereinsstatuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angebe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7) Sämtliche Mitglieder und Funktionäre bekennen sich im Sinne der von den United Nations Organisation dort verankerten Sustainable Development Goals und Werten.
§ 9 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, die Schlichtungsstelle
§ 10 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ iSd VereinsG 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 VereinsG),
d. Beschluss der_eines Rechnungsprüfer_s (§21 Abs. 5 VereinsG, §10 Abs. 2 dritter Satz dieser Vereinsstatuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§10 Abs 2 letzter Satz dieser Vereinsstatuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vereinspräsidenten schriftlich, mittels E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen da Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führ die Präsidentin, in deren Verhinderung die Schriftführerin. Wenn auch diese verhindert ist, der Kassier.
§ 11 Aufgaben
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b. Beschlussfassung über den Voranschlag;
c. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein;
e. Entlastung des Vorstandes;
f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus der Präsidentin, der Schriftführerin und dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Präsidentin, in deren Verhinderung von der Schriftführerin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin, bei Verhinderung die Schriftführerin.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§12 Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§12 Abs. 9) und Rücktritt (§12 Abs. 10)
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§12 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ iSd VereinsgG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Vereinsstatuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §10 Abs. 1 und 2 lit. a – c dieser Vereinsstatuten,
(4) Informationen der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(6) Aufnahme und Ausschluss von allen Arten von Vereinsmitgliedern,
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen, bei Vermögenswerten Dispositionen gemeinsam mit dem Kassier. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Präsidentin und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten der Präsidentin und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §14 Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalverammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §12 Abs. 8 – 10 sinngemäß.
§16 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd. VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum_zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§17 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Lewis Pugh Foundation.